5.2. Für die Gewährung des Elterntarifs wird gemäss § 43 Abs. 2 StG zunächst vorausgesetzt, dass die steuerpflichtige Person mit dem Kind im selben Haushalt zusammenlebt. Beim Zusammenleben wird primär auf den Wohnsitz gemäss Art. 25 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) abgestellt, womit der Wohnsitz der Eltern als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht. Bei paritätisch alternierender Obhutsregelung lässt sich der zivilrechtliche Wohnsitz des Kindes indessen nicht anhand der Obhutsregelung ermitteln.