4.2. Die Leistung des Betreuungsunterhalts und dessen steuerlicher Abzug beim Rekurrenten steht somit der Gewährung eines Kinderabzuges entgegen. Der Rekurrent kann aufgrund des klaren Wortlauts von § 42 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 StG nicht freiwillig auf den Abzug der Unterhaltsbeiträge verzichten und stattdessen den Kinderabzug beanspruchen (Bundesgerichtsurteil vom 25. Juli 2024 [9C_110/2024] E. 4.2; SGE vom 27. Juni 2024 [3-RV.2023.72]). 4.3. Der Rekurs erweist sich in diesem Punkt somit als unbegründet und ist abzuweisen.