4. 4.1. Für jedes Kind unter elterlicher Sorge bis zum vollendeten 14. Altersjahr können als Kinderabzug CHF 7'100.00 vom Reineinkommen abgezogen werden (§ 42 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StG). Die steuerpflichtige Person kommt für ein Kind zur Hauptsache auf, wenn sie mehr als die Hälfte des Unterhaltes bestreitet (§ 27 Abs. 1 StGV). Wer für das gleiche Kind bereits einen Abzug nach § 40 lit. c StG vornehmen kann, hat keinen Anspruch auf den Kinderabzug (§ 42 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 StG). Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt (§ 42 Abs. 2 StG).