3.4. Die vom Rekurrenten an B._____ entrichteten CHF 3'000.00 für deren zwecks (zusätzlicher) Kinderbetreuung vorgenommenen Pensumreduktion stellen gemäss der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus rechtlicher Sicht einen Teil der Kinderunterhaltsbeiträge dar, obwohl der Betreuungsunterhalt zur Finanzierung des Lebensunterhalts von B._____ -6- dient. Die Steuerkommission Q._____ hat beim Rekurrenten daher zu Recht "Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder" (Ziff. 12.2) von CHF 3'000.00 zum Abzug zugelassen. 3.5. Der Rekurs erweist sich in diesem Punkt somit als unbegründet und ist abzuweisen.