1. Die Konkubinats-Beziehung, aus der die gemeinsame Tochter C._____ hervorging, wurde einvernehmlich im tt.mm. 2020 beendet. Es herrschte Einigkeit, dass keine Trennungsvereinbarung vonnöten sei, da wir das Kind zu je 50% in der Obhut behalten wollten. Eine andere Lösung stand nie im Raum und war für beide Parteien selbstverständlich. 2. Dieses Wechselmodell wurde schriftlich vereinbart, um die Betreuungszeiten klar zu definieren und dem Kind einen stabilen Plan gewährleisten zu können. Diese Vereinbarungen liegen vor.