4. Den Einspracheentscheid vom 20. November 2023 (Zustellung am 15. Dezember 2023) hat A._____ mit unter Berücksichtigung der Gerichtsferien rechtzeitigem Rekurs vom 26. Januar 2024 (Übermittlung per E-Mail vom 29. Januar 2024) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Er stellt die folgenden Anträge: "Die Zahlungen an B._____ sind nicht als Unterhalt anzusehen. Es sei der Kinderabzug sowie Tarif B zu gewähren. Die Kosten des Rekursverfahrens seien dem Rekursgegner aufzuerlegen." Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.