Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-RV.2024.23 P 64 Urteil vom 24. April 2025 Besetzung Präsident Fischer Richter Loser Richter Senn Gerichtsschreiber Fäs Rekurrent A._____ Gegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____ vom 20. November 2023 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2021 -2- Das Gericht entnimmt den Akten: 1. Mit Verfügung vom 20. Juni 2023 wurde A._____ von der Steuerkom- mission Q._____ für das Jahr 2021 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 86'100.00 veranlagt. In Abweichung von der Selbstdeklaration wurde kein Kinderabzug gewährt. Der Veranlagung liegen Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder von CHF 3'000.00 sowie der Tarif A zu Grunde. 2. Gegen die Verfügung vom 20. Juni 2023 erhob A._____ mit Schreiben vom 30. Juni 2023 Einsprache und stellte den folgenden Antrag: "Die Steuerveranlagung vom 20.06.2023 sei aufzuheben und neu zu beurtei- len." 3. Mit Entscheid vom 20. November 2023 wies die Steuerkommission Q._____ die Einsprache ab. 4. Den Einspracheentscheid vom 20. November 2023 (Zustellung am 15. De- zember 2023) hat A._____ mit unter Berücksichtigung der Gerichtsferien rechtzeitigem Rekurs vom 26. Januar 2024 (Übermittlung per E-Mail vom 29. Januar 2024) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Er stellt die folgenden Anträge: "Die Zahlungen an B._____ sind nicht als Unterhalt anzusehen. Es sei der Kinderabzug sowie Tarif B zu gewähren. Die Kosten des Rekursverfahrens seien dem Rekursgegner aufzuerlegen." Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 5. Die Steuerkommission Q._____ und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses. 6. A._____ hat eine Replik erstattet. -3- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2021. Massgebend für die Beurteilung sind das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG) und die Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 (StGV). 2. 2.1. Der Rekurrent und B._____ sind die Eltern von C._____, geboren am tt.mm. 2016. Sie haben ihre Konkubinatsbeziehung per Ende 2020 beendet. Der Rekurrent hat B._____ in den Monaten August bis Dezember 2021 je CHF 600.00 überwiesen (vgl. Kontotransaktionen der D._____ AG vom 15. Juli 2022). Er hat in der Steuererklärung 2021 einen "Unter- stützungsabzug" (Ziff. 22.2 der Steuererklärung) von (irrtümlich nur) CHF 300.00 (statt CHF 3'000.00) deklariert, mit dem folgenden Zusatz: "Kindsmutter hat Pensum reduziert. Freiwillige Ausgleichszahlung ab 08.2021 mtl. 600.00" Die Steuerkommission Q._____ hat in der Veranlagung "Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder" (Ziff. 12.2) von CHF 3'000.00 zum Abzug zuge- lassen, aber keinen Kinderabzug gewährt und den Tarif A angewendet. 2.2. Der Rekurrent und B._____ haben während des laufenden Einspracheverfahrens am 9. September 2023 die folgende "Erklärung zur steuerlichen Behandlung der Fürsorge von C._____, geb. tt.mm. 2016" abgegeben: "Hiermit bestätigen wir gemeinschaftlich folgende Sachverhalte: 1. Die Konkubinats-Beziehung, aus der die gemeinsame Tochter C._____ hervorging, wurde einvernehmlich im tt.mm. 2020 beendet. Es herrschte Einigkeit, dass keine Trennungsvereinbarung vonnöten sei, da wir das Kind zu je 50% in der Obhut behalten wollten. Eine andere Lösung stand nie im Raum und war für beide Parteien selbstverständlich. 2. Dieses Wechselmodell wurde schriftlich vereinbart, um die Betreuungszei- ten klar zu definieren und dem Kind einen stabilen Plan gewährleisten zu können. Diese Vereinbarungen liegen vor. 3. Bei der Trennung wurde vereinbart, dass aufgrund des Wechselmodells 50/50 in keine Richtung ein Unterhalt geschuldet sei. -4- 4. Der Vater übernahm aufgrund der besseren wirtschaftlichen Situation die Kosten der Fremdbetreuung vollumfänglich, auch das war nie Grund für eine Diskussion. Alle anderen Unterhaltskosten für das Kind wurden seither vom jeweils betreuenden Elternteil übernommen. 5. Per August 2021 wurde einvernehmlich beschlossen, dass B._____ ihr Arbeitspensum auf 80% reduziert, um dem Kind zwei Nachmittage zuhause gewähren zu können. Dieses ausschliesslich zum Wohle des Kindes, die Vereinbarung 50/50 blieb bestehen. 6. Die dadurch eingesparten Fremdbetreuungskosten wurden seither vom Vater an die Mutter gezahlt, um die Pensumreduktion zu ermöglichen. Da- her wurden diese auch als Kinderbetreuung in der erklärt. Zwischenzeitlich aber seitens des Vaters auf die Abzugsmöglichkeit verzichtet. Für diese Ausgleichszahlungen wurde nie eine Unterhaltsvereinbarung errichtet, noch wurde in diesem Zusammenhang je über Unterhalt gesprochen. Grundsätzlich sind sie als Goodwill zwischen zwei Expartnern zu betrach- ten, die beide nur das Kindeswohl im Sinn haben. 7. Wie schon in Punkt 1 angedeutet, es gibt keine Trennungsvereinbarung, da diese nicht nötig war und ist." 2.3. Der Rekurrent stellt im Rekurs den folgenden Antrag: "Die Zahlungen an B._____ sind nicht als Unterhalt anzusehen. Es sei der Kinderabzug sowie Tarif B zu gewähren." 3. 3.1. Von den Einkünften werden abgezogen die Unterhaltsbeiträge an den ge- schiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Eheteil sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer fa- milienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten (§ 40 Abs. 1 lit. c StG). 3.2. Der Unterhalt eines Kindes wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB]). Für diese drei Unterhaltskomponenten sorgen die Eltern gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, wobei das Kind An- spruch auf gebührenden Unterhalt hat (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Der Begriff des gebührenden Unterhalts trat bislang im Kindesunterhaltsrecht nicht in Erscheinung. Das Gesetz erwähnte ihn einzig beim ehelichen und nach- ehelichen Unterhalt (Art. 163 Abs. 1 bzw. Art. 125 Abs. 1 ZGB). Dort gibt er den Umfang der Geldmittel vor, auf welche die Ehegatten während der Ehe bzw. bei einer sog. lebensprägenden Ehe auch nach der Scheidung grund- sätzlich Anspruch haben. Im Zuge der auf den 1. Januar 2017 in Kraft ge- tretenen Revision des Kindesunterhaltsrechts wurde der Begriff nunmehr auch in Art. 276 Abs. 2 ZGB aufgenommen. Er beschlägt die Komponente -5- des Geldunterhalts und bezieht sich sowohl auf den Bar- als auch auf den mit der Revision neu eingeführten Betreuungsunterhalt. In Bezug auf den Barunterhalt soll damit gemäss der Botschaft zum Ausdruck kommen, dass durch die Geldleistungen der Eltern nicht nur der unmittelbare Lebensun- terhalt des Kindes, sondern auch spezifische Bedürfnisse eines jeden Kin- des wie beispielsweise sportliche, künstlerische oder kulturelle Tätigkeiten abzudecken sind. Sodann gehört neu auch der sog. Betreuungsunterhalt, mit welchem die zur erforderlichen persönlichen Betreuung eines Kindes notwendige physische Präsenz des betreffenden Elternteils sichergestellt werden soll, zum gebührenden Unterhalt des Kindes (vgl. Art. 276 Abs. 2 ZGB und Art. 285 Abs. 2 ZGB; Bundesgerichtsurteil vom 11. November 2020 [5A_311/2019] E. 5.1 ff. = BGE 147 III 265). 3.3. 3.3.1. Mit dem Betreuungsunterhalt soll die Differenz zwischen dem eigenen Ein- kommen und den anfallenden Lebenshaltungskosten abgegolten werden, die einem Elternteil dadurch entstehen, dass er aufgrund einer persönli- chen Betreuung des Kindes davon abgehalten wird, durch Arbeitserwerb für seinen Lebensunterhalt aufzukommen (Bundesgerichtsurteil vom 2. September 2022 [5A_447/2022] E. 2.3.2 mit Hinweis auf BGE 144 III 481 E. 4.3). 3.3.2. Der Betreuungsunterhalt ist zwar als Anspruch des Kindes ausgestaltet, wirtschaftlich jedoch dem betreuenden Elternteil zugedacht (Bundesge- richtsurteil vom 5. Dezember 2022 [5A_60/2022] E. 3.4.1 mit Hinweis auf BGE 145 III 393 E. 2.7.3; 144 III 481 E. 4.3). Er zählt zu den rechtlich ge- schuldeten Unterhaltsbeiträgen (Bundesgerichtsurteil vom 14. Mai 2020 [2C_274/2020] E. 4.2.). 3.3.3. Nicht vorausgesetzt wird das Bestehen einer gerichtlichen Anordnung oder eines entsprechenden Vertrags zwischen den Ehegatten, hingegen müs- sen die Leistungen unmittelbar familienrechtlich geschuldet sein, das heisst in Erfüllung einer Rechtspflicht erbracht werden, wohingegen freiwillig ge- leistete Beträge nicht zum Abzug berechtigen (Bundesgerichtsurteil vom 27. Dezember 2022 [2C_160/2022] = StE 2023 B 27.2 Nr. 58). Dies muss analog auch für Konkubinatspaare gelten. 3.4. Die vom Rekurrenten an B._____ entrichteten CHF 3'000.00 für deren zwecks (zusätzlicher) Kinderbetreuung vorgenommenen Pensumreduktion stellen gemäss der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus rechtlicher Sicht einen Teil der Kinderunterhaltsbeiträge dar, obwohl der Betreuungsunterhalt zur Finanzierung des Lebensunterhalts von B._____ -6- dient. Die Steuerkommission Q._____ hat beim Rekurrenten daher zu Recht "Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder" (Ziff. 12.2) von CHF 3'000.00 zum Abzug zugelassen. 3.5. Der Rekurs erweist sich in diesem Punkt somit als unbegründet und ist ab- zuweisen. 4. 4.1. Für jedes Kind unter elterlicher Sorge bis zum vollendeten 14. Altersjahr können als Kinderabzug CHF 7'100.00 vom Reineinkommen abgezogen werden (§ 42 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StG). Die steuerpflichtige Person kommt für ein Kind zur Hauptsache auf, wenn sie mehr als die Hälfte des Unterhaltes bestreitet (§ 27 Abs. 1 StGV). Wer für das gleiche Kind bereits einen Abzug nach § 40 lit. c StG vorneh- men kann, hat keinen Anspruch auf den Kinderabzug (§ 42 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 StG). Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuer- periode oder der Steuerpflicht festgelegt (§ 42 Abs. 2 StG). 4.2. Die Leistung des Betreuungsunterhalts und dessen steuerlicher Abzug beim Rekurrenten steht somit der Gewährung eines Kinderabzuges entge- gen. Der Rekurrent kann aufgrund des klaren Wortlauts von § 42 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 StG nicht freiwillig auf den Abzug der Unterhaltsbeiträge ver- zichten und stattdessen den Kinderabzug beanspruchen (Bundesgerichts- urteil vom 25. Juli 2024 [9C_110/2024] E. 4.2; SGE vom 27. Juni 2024 [3-RV.2023.72]). 4.3. Der Rekurs erweist sich in diesem Punkt somit als unbegründet und ist ab- zuweisen. 5. 5.1. Für Verheiratete, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, getrenntlebende, geschiedene und ledige Steuer- pflichtige, die mit Kindern im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, ist der Steuersatz des halben steuer- baren Einkommens anzuwenden (§ 43 Abs. 2 StG; in der Praxis als "Tarif B" bzw. "Elterntarif" bezeichnet). -7- 5.2. Für die Gewährung des Elterntarifs wird gemäss § 43 Abs. 2 StG zunächst vorausgesetzt, dass die steuerpflichtige Person mit dem Kind im selben Haushalt zusammenlebt. Beim Zusammenleben wird primär auf den Wohn- sitz gemäss Art. 25 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) abgestellt, womit der Wohnsitz der Eltern als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt oder, wenn die Eltern kei- nen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht. Bei paritätisch alternierender Obhutsrege- lung lässt sich der zivilrechtliche Wohnsitz des Kindes indessen nicht an- hand der Obhutsregelung ermitteln. In diesen Fällen kann der (steuerrecht- liche) Wohnsitz des Kindes alternierend am Wohnsitz der beiden Elternteile liegen. Bei dieser Ausgangslage erfüllen grundsätzlich beide Elternteile die Voraussetzung des Zusammenlebens mit dem Kind für die Gewährung des Elterntarifs. 5.3. 5.3.1. Als zweite Voraussetzung für die Gewährung des Elterntarifs hat die steu- erpflichtige Person den Unterhalt für das Kind zur Hauptsache zu bestrei- ten. Die steuerpflichtige Person hat zunächst einen finanziellen Beitrag an die Lebenshaltungskosten des Kindes zu leisten. Wer den grösseren finan- ziellen Beitrag an die Lebenshaltungskosten des Kindes leistet, gilt als der- jenige Elternteil, welcher zur Hauptsache für den Unterhalt des Kindes auf- kommt. Sodann kann der Elterntarif für dasselbe Kind nur einer steuer- pflichtigen Person gewährt werden, da nur eine steuerpflichtige Person den Unterhalt für dasselbe Kind zur Hauptsache bestreiten kann. Der Elterntarif gilt als unteilbar und kann nicht beiden geschiedenen oder getrenntleben- den Elternteilen gewährt werden. 5.3.2. Bei der Beurteilung, wer hauptsächlich für den Kinderunterhalt aufkommt, kommt es nach der geltenden Praxis zu einer Umverteilung der Ressour- cen, wenn ein Elternteil für ein Kind Unterhaltsbeiträge an den anderen El- ternteil zahlt. Wer Kinderunterhaltsbeiträge leistet, kann diese von den steuerbaren Einkünften abziehen (§ 42 Abs. 1 lit. b StG), weshalb die Un- terhalt leistende Person diese Beiträge an den Kinderunterhalt steuerlich betrachtet nicht selbst trägt. Hingegen hat der den Kinderunterhalt empfan- gende Elternteil diese Beiträge zu versteuern (§ 32 Abs. 1 lit. f StG) und trägt aus steuerlicher Sicht somit die entsprechenden Kosten des Kinderun- terhalts. Die von einem Elternteil an den anderen Elternteil bezahlten Kin- derunterhaltsbeiträge sind beim empfangenden Elternteil als eigene Res- sourcen anzurechnen. -8- 5.3.3. Die Kinderzulagen sind bei den Ressourcen des empfangenden steuer- pflichtigen Elternteils anzurechnen (vgl. zum Ganzen: VGE vom 5. Novem- ber 2024 [WBE.2023.268]). 5.4. C._____ steht unter gemeinsamer elterlicher Sorge des Rekurrenten und B._____ (vgl. "Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge nach der Geburt" vom tt.mm. 2016) und der alternierenden Obhut beider Elternteile, welche abwechslungsweise in ihrer Wohnung je ungefähr hälftig die Betreuung übernehmen (vgl. "Betreuungsplan"). Vorliegend erfüllt der Rekurrent somit unbestrittenermassen die Voraussetzung des Zusammenlebens mit der Tochter. 5.5. 5.5.1. Aus der "Erklärung zur steuerlichen Behandlung der Fürsorge von C._____" geht hervor, dass mit Ausnahme der Kosten der Fremdbetreuung alle Lebenshaltungskosten von C._____ vom jeweils diese betreuenden Elternteil übernommen werden. 5.5.2. Die Steuerkommission Q._____ führt im Einspracheentscheid das Folgende aus (S. 2): "Am 11. April 2023 hat A._____ die unterzeichnete Betreuungsvereinbarung per tt.mm. 2020 und den Nachtrag dazu eingereicht. Gemäss dem Pflichtigen sei dies ein Nachweis für eine 50% Betreuung durch beide Elternteile. Das Steueramt hat die Unterlagen geprüft und beurteilt. Der Vereinbarung kann entnommen werden, dass die Betreuung am Dienstag und Mittwoch ab 13.15 Uhr bis 18.30 Uhr immer durch die Mutter erfolgt. Die restlichen Wochentage ist das Kind in der Freizeit fremdbetreut. Somit ist eine 50% Betreuung durch beide Elternteile nicht möglich. Zudem wird die Nachtbetreuung steuerrechtlich nicht gleich stark gewichtet wie die Tagesbetreuung. Insgesamt konnte der Nachweis für eine 50% Betreuung nicht nachgewiesen werden." Und weiter (S. 3): "Die 50% Betreuung konnte nicht nachgewiesen werden, da u.a. der Vater eine 100% Festanstellung bei H._____ AG hat. Massgebend sind die Verhältnisse am 31. Dezember 2021." 5.5.3. Es trifft nicht zu, dass bei der Beurteilung, welcher Elternteil hauptsächlich für den Kinderunterhalt aufkommt, auf die Verhältnisse am Stichtag 31. De- zember 2021 abgestellt wird. Massgebend ist vielmehr, welcher Elternteil -9- während dem fraglichen Steuerjahr hauptsächlich für die Lebenshaltungs- kosten eines Kindes aufkommt. 5.5.4. B._____ hat ihre Tochter von Januar bis Juli jeweils am Mitt- wochnachmittag (13.15 Uhr – 18.30 Uhr) und ab August zusätzlich noch am Dienstagnachmittag (13.15 Uhr – 18.30 Uhr) betreut. An den übrigen Wochentagen war die Tochter entweder in der Schule oder sie wurde fremdbetreut. Für die restliche Zeit (ab 18.30 Uhr [Essen] – 08.00 Uhr) inkl. die Wochenenden bestand zwischen den beiden Elternteilen eine exakt hälftige Aufteilung. Da der Rekurrent an den Werktagen tagsüber keine Kinderbetreuung leis- tete, erfolgte die Kinderbetreuung nicht exakt hälftig, sondern gemäss der "Betreuungsvereinbarung" zu 53 % (bis Juli) bzw. 54 % (ab August) durch B._____ und zu 47 % (bis Juli) bzw. 46 % (ab August) durch den Rekurrenten. Es kann unter diesen Umständen ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die beiden Elternteile ungefähr denselben An- teil der Lebenshaltungskosten von C._____ tragen, weshalb diese Kosten für die Frage, welcher Elternteil zur Hauptsache für den Kinderunterhalt aufkommt, ausgeklammert werden können (VGE vom 5. November 2024 [WBE.2023.268]), denn bei B._____ fallen durch die Kinderbetreuung am Nachmittag kaum zusätzliche Auslagen an. 5.6. Der Rekurrent und B._____ haben vereinbart, dass Letztere per August 2021 ihr Arbeitspensum auf 80 % reduziert, damit sie C._____ an zwei Nachmittagen zu Hause hüten kann (vgl. "Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge nach der Geburt" vom tt.mm. 2016, Ziff. 5). B._____ wurde dafür vom Rekurrenten mit CHF 3'000.00 (5 x CHF 600.00) entschädigt. Diese Unterhaltsbeiträge kann der Rekurrent in der Steuerperiode 2021 zum Abzug bringen und B._____ muss sie versteuern. Es kommt deshalb zu einer Umverteilung der Ressourcen (vgl. E. 5.3.2.). Für die Beurteilung, welcher Elternteil zur Hauptsache für den Kinderunterhalt aufkommt, sind den Ressourcen von B._____ die vom Rekurrenten geleisteten Kin- derunterhaltsbeiträge von CHF 3'000.00 anzurechnen. In diesem Umfang kommt B._____ für den Unterhalt von C._____ auf. 5.7. Aus der "Erklärung zur steuerlichen Behandlung der Fürsorge von C._____" geht weiter hervor, dass der Rekurrent – neben den Kinderunter- haltsbeiträgen – vollumfänglich für die Kosten der Fremdbetreuung aufzu- kommen hat. Diese beliefen sich im Jahr 2021 auf CHF 12'373.00 (vgl. die diversen aktenkundigen Rechnungen der Tagesmutter und der Abteilung Finanzen der Einwohnergemeinde Q._____). Anders als beim vom Rekur- renten an B._____ entrichteten Betreuungsunterhalt von CHF 3'000.00 - 10 - kommt es bei den Kinderdrittbetreuungskosten von CHF 12'373.00 zu keiner Umverteilung der Ressourcen, weil gemäss § 40 Abs. 1 lit. n StG in Verbindung mit § 26a StGV davon CHF 9'279.00 (= 75 %) vom steuerbaren Einkommen des Rekurrenten abgezogen werden können (vgl. Ziff. 15 der Veranlagung) und von B._____ nicht als Einkommen versteuert werden müssen. Für die Beurteilung, welcher Elternteil zur Hauptsache den Unterhalt von C._____ bestreitet, sind die Kinderdrittbetreuungskosten somit beim Rekurrenten zu berücksichtigen. 5.8. Den vom Rekurrenten in der Steuerperiode 2021 getragenen Kinderdritt- betreuungskosten von CHF 12'373.00 stehen die B._____ anzurechnenden Kinderunterhaltsbeiträge von CHF 3'000.00 gegenüber. Selbst wenn für die Kinderbetreuung am Nachmittag bei B._____ noch Auslagen angefallen wären, würden sie mit Sicherheit zusammen mit den CHF 3'000.00 weit unter den CHF 12'373.00 liegen. Demzufolge gilt der Rekurrent als derjenige Elternteil, welcher zur Hauptsache den Unterhalt für C._____ bestreitet. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn B._____ für C._____ Kinderzulagen entrichtet worden sein sollten. Somit erfüllt der Rekurrent auch die zweite Voraussetzung für die Anwendung des Elterntarifs. B._____ erfüllt diese zweite Voraussetzung hingegen nicht, da sie nicht zur Hauptsache für den Unterhalt von C._____ aufkommt. 5.9. Der Rekurs ist somit in diesem Punkt gutzuheissen und beim Rekurrenten ist antragsgemäss der Tarif B anzuwenden. 6. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt der Rekurrent zu ca. 85 %. Er hat daher 15 % der Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Dem nicht vertretenen Rekurrenten ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 11 - Das Gericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird festgestellt, dass der Tarif B anzuwenden ist. 2. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen. 3. Der Rekurrent hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsge- bühr von CHF 700.00, der Kanzleigebühr von CHF 130.00 und den Aus- lagen von CHF 100.00, zusammen CHF 930.00, zu 15 % mit CHF 139.50 zu bezahlen. 4. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet. Zustellung an: den Rekurrenten das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q._____ Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizu- legen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]). - 12 - Aarau, 24. April 2025 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Fischer Fäs