4.10. Der Vertreter weist in seinem Rekurs auf den VGE vom 17. Juni 2009 [WBE.2008.241] hin. Die diesbezüglich im Rekurs zitierten Erwägungen befassen sich mit der Frage, in welchem Umfang die Grundtaxe (Pensionstaxe) eines Alters- und Pflegeheims bei einer behinderten Person behinderungsbedingte Kosten darstellt. Da der Rekurrent für den vorliegend relevanten Zeitraum von 238 Tagen im Jahr 2022 nicht als behindert zu betrachten ist, kann aus dem erwähnten VGE nichts zu dessen Gunsten abgeleitet werden. 4.11. Der Eventualantrag, wonach weitere behinderungsbedingte Kosten von CHF 31'133.00 zum Abzug zuzulassen sein, ist demnach ebenfalls abzuweisen.