4.8. Aus dem Arztbericht vom tt. Juni 2021 kann nicht geschlossen werden, dass der Rekurrent im Jahr 2022 während 238 Tage behindert war (vgl. E. 3.3.4.). Sodann liegt auch kein ärztlicher Fragebogen gemäss Anhang zum KS Nr. 11 vor, welcher auf eine Behinderung schliessen lässt (vgl. KS Nr. 11 Ziff. 4.1 in fine). 4.9. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurrent im Jahr 2022, abgesehen von den 88 Tagen in der Pflegestufe 4, nicht als behinderte Person im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BehiG bzw. KS Nr. 11 Ziff. 4.1. gilt.