4.7. Die Vorinstanz führt im Einspracheentscheid mit Verweis auf das KS Nr. 11 Ziff. 3.2.7 richtig aus, dass Altersgebrechen erst ab einem bestimmten Grad als Behinderung gelten. Da davon ausgegangen wird, dass Bewohner von Altersheimen, für welche ein Pflege- und Betreuungsaufwand von weniger als 60 Minuten pro Tag anfällt, ohne medizinische Indikation im Heim wohnen, stellen in diesem Fall die Heimkosten grundsätzlich Lebenshaltungskosten dar und sind nicht abzugsfähig. Für den Rekurrenten galt im Alters- - 11 -