4.3. Voraussetzung für die Gewährung des Abzugs gemäss § 40 Abs. 1 lit. ibis StG ist zunächst, dass der Rekurrent behindert im Sinne des BehiG ist. 4.4. 4.4.1. Als Mensch mit Behinderung gilt gemäss Art. 2 Abs. 1 BehiG eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich ausoder fortzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben.