3.3.6. Der Rekursantrag, wonach nicht KVG-pflichtige Pflege- und Betreuungsleistungen von CHF 4'760.00 (50 % von CHF 9'520.00 [238 Tage zu CHF 40.00]) als Krankheitskosten zum Abzug zuzulassen seien, ist somit abzuweisen. 4. 4.1. Eventualiter beantragt der Vertreter, dass insgesamt CHF 43'541.00 als behinderungsbedingte Kosten anzuerkennen seien. Nachdem im Einspracheentscheid diesbezüglich bereits CHF 12'408.00 zum Abzug zugelassen wurden, beantragt der Vertreter im Ergebnis, dass weitere CHF 31'133.00 als behinderungsbedingte Kosten zu qualifizieren seien.