Aus diesem Bericht vom tt. Juni 2021 kann nicht abgeleitet werden, dass der Aufenthalt des Rekurrenten im Alterszentrum C._____ im Jahr 2022 ärztlich angeordnet bzw. medizinisch indiziert war. Weitere Arztberichte, insbesondere für das relevante Steuerjahr 2022, wurden keine eingereicht. Der Nachweis, dass der Aufenthalt des Rekurrenten im Alterszentrum C._____ ärztlich verordnet war, ist somit nicht erbracht. Gemäss Rechtsprechung führt dies dazu, dass die nicht KVG-pflichtigen Pflege- und Betreuungsleistungen von CHF 9'520.00 keine Krankheitskosten im Sinne von § 40 Abs. 1 lit. i StG darstellen (E. 3.2.3.).