3.3.3. Jeder Bewohner des Alterszentrums C._____ muss für nicht KVG-pflichtige Pflege- und Betreuungsleistungen pauschal CHF 40.00 pro Tag bezahlen (E. 3.3.1.). Aus dem Umstand, dass diesbezügliche Kosten dem Rekurrenten verrechnet wurden, kann daher hinsichtlich der Frage, ob es sich dabei um Krankheitskosten im Sinne von § 40 Abs. 1 lit. i StG handelt, nichts abgeleitet werden.