Dieses berücksichtigt Kreisschreiben aber bei seiner Entscheidung, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsverordnungen ab, sofern deren generell-abstrakter Gehalt eine dem individuellkonkreten Fall angepasste und gerecht werdende Auslegung der massgebenden Rechtssätze zulässt, welche diese überzeugend konkretisiert (BGE 147 II 248 E. 2.2.1; BGE 146 I 105 E. 4.1; Bundesgerichtsurteil vom 31. Januar 2023 [9C_635/2022] E. 2.3.1.). 3.2.3. Im KS Nr. 11 Ziff. 3.1 wird der Begriff der Krankheits- und Unfallkosten wie folgt beschrieben: