3.2. 3.2.1. Gemäss § 40 Abs. 1 lit. i StG werden von den steuerbaren Einkünften die Krankheits- und Unfallkosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen abgezogen, soweit die steuerpflichtige Person diese Kosten selber trägt und diese 5 % der um die Aufwendungen nach den §§ 35–40 verminderten steuerbaren Einkünfte übersteigen. Die Regel gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. h des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) ist identisch.