3. 3.1. Der Rekurrent beantragt, dass weitere nicht KVG-pflichtige Pflege- und Betreuungsleistungen von CHF 4'760.00 (50 % von CHF 9'520.00 [238 Tage zu CHF 40.00]) als Krankheitskosten zum Abzug zuzulassen seien. -5-