"5.2 Die Pflichtigen machen einen Abzug von CHF 35.- pro Liegenschaft für Grünabfuhr geltend. Dieser wurde zu Recht verweigert. Die Grundgebühr, die der Pflichtige anführt, ist für den Abfall (Grauabfuhr). Die Kosten dafür sind nicht als Liegenschaftsunterhalt abziehbar. Wie die anwesenden Mitglieder der Steuerkommission Q._____ festhalten, ist die Grünabfuhr in der Gemeinde für die Einwohner gratis. Auch wenn der Betrag vorliegend nicht ins Gewicht fällt, kann trotzdem kein Abzug gewährt werden." 8.2.5. Im Rekurs vom 29. Januar 2024 führen die Rekurrenten das Folgende aus: