Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen, dass es sich, der Auffassung der Steuerbehörden entsprechend, bei den fraglichen Kosten vollumfänglich um Neuinvestitionen handelt. Für das Spezialverwaltungsgericht ist kein Grund ersichtlich, von der vom Rekurrenten vorgenommenen Ausscheidung abzuweichen. Der Rekurs ist somit in diesem Punkt gutzuheissen und es sind antragsgemäss CHF 2'397.00 statt CHF 0.00 zum Abzug zuzulassen. 8. 8.1. Die Steuerbehörden lassen für die Grünabfuhr keinen Abzug zu. 8.2. 8.2.1. In der Einsprache vom 21. März 2020 (recte: 20. Mai 2020) führen die Rekurrenten das Folgende aus (S. 3):