Anlagen entstanden sind. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass in der Rechnung keine Kosten für die Demontage und Entsorgung bestehender elektrischer Installationen enthalten sind. Der Grund dürfte darin liegen, dass solche Kosten materialbedingt wohl in einem vernachlässigbaren Umfang angefallen und daher nicht separat in Rechnung gestellt worden sind. Es erscheint dem Spezialverwaltungsgericht unter den vorliegenden Umständen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen, dass es sich, der Auffassung der Steuerbehörden entsprechend, bei den fraglichen Kosten vollumfänglich um Neuinvestitionen handelt.