7.2.8. Die Rekurrenten führen in ihrer Replik vom 5. August 2024 das Folgende aus: "6.4 Abzug für das Ersetzen elektrischer Installationen Die Argumentation des Kantonalen Steueramtes ist neu. Auch hier wurde eine lächerliche Begründung konstruiert. Die Rekurrenten halten folgendes fest: - an der begründeten Einsprache wird festgehalten - die mündliche Darstellung der Dinge ist statthaft - die Beweisaufnahme vor Ort wurde verweigert - somit kann die Angelegenheit als bewiesen angenommen werden"