Ein strikter Nachweis für die behauptete Gratislieferung erbringt die dargelegte Differenz zwischen Offerte und Rechnung aber nicht. Das Spezialverwaltungsgericht sieht allerdings keinen Grund, davon auszugehen, dass die Schilderung des Rekurrenten nicht zutrifft. Ist demzufolge davon auszugehen, dass in den CHF 1'404.00 (inkl. MWST) kein Anteil für die Gummiwabenmatte enthalten ist, ist kein Investitionsanteil auszuscheiden. Es sind daher antragsgemäss CHF 1'404.00 statt CHF 1'053.00 zum Abzug zuzulassen. 7. 7.1. Die Steuerbehörden lassen betreffend Elektroinstallationen keinen Abzug zu. Die Rekurrenten beantragen, es sei ein Abzug von CHF 2'397.00 zu gewähren.