6. 6.1. Betreffend Sanierung der Rampe gehen die Steuerbehörden von einem nicht abzugsfähigen Investitionsanteil von 25% aus. Sie lassen von der Rechnung D._____ von CHF 1'404.00 demzufolge lediglich CHF 1'053.00 zum Abzug zu. 6.2. 6.2.1. In der Einsprache vom 21. März 2020 (recte: 20. Mai 2020) führen die Rekurrenten das Folgende aus: