in der Foto AE4 zu sehenden Pflanzen um bestehende Pflanzen handle, die im Dezember 2015 wieder gepflanzt und bereits im Steuerjahr 2015 beurteilt worden seien, und zum andern der Strasse entlang im zur Diskussion stehenden Steuerjahr 2016 keine neuen Pflanzen gesetzt worden seien, ist keine wertvermehrende Ausscheidung vorzunehmen. Der Rekurs ist somit in diesem Punkt gutzuheissen und es sind antragsgemäss CHF 9'969.00 statt CHF 7'477.00 (Rekurs, Ziff. 6.6) zum Abzug zuzulassen.