Der Kantonale Schätzer hat einen (nicht abzugsfähigen) Investitionsanteil von 33% ausgeschieden, weil die als Sichtschutz dienenden neuen Pflanzen wegen dem Auffüllen und Erstellen neuer Stützmauern nicht mehr an der gleichen Lage gepflanzt wurden. Dieser "Standortwechsel" schliesst jedoch gemäss der dargelegten neuen Rechtsprechung eine Qualifikation der Kosten der Pflanzen als abzugsfähiger Liegenschaftsunterhalt nicht aus. Damit ist der vorinstanzlichen Ausscheidung eines wertvermehrenden Kostenanteils die Grundlage entzogen. Da die Steuerbehörden die Ausführungen des Rekurrenten nicht bestreiten, dass es sich zum einen bei den - 17 -