5.2.12. 5.2.12.1. Streitig ist, ob im vorliegend massgeblichen Steuerjahr 2016 für die Bepflanzung ein wertvermehrender Kostenanteil ausgeschieden werden muss. 5.2.12.2. Dabei ist vorweg zu den folgenden Ausführungen der Sektion Grundstückschätzungen des Kantonalen Steueramtes Stellung zu nehmen (vgl. Vernehmlassung vom 14. Juni 2024):