Es wurden zuvor vorhandene Böschungen durch neue Stützmauern ersetzt. Daraus entstanden zusätzliche ebene, nutzbare Flächen, welche gegenüber den vorherigen Böschungen einen Zusatznutzen und folglich eine Wertvermehrung darstellen. Daraus ergibt sich, dass ein Teil der Pflanzen nicht mehr an den bisherigen Standorten gepflanzt werden konnten. Durch die neuen Standorte in den ebenen Flächen wurden diese Pflanzen Bestandteile des Mehrwerts durch die Gartenneugestaltung, weshalb zu Recht ein wertvermehrender Anteil festgesetzt wurde. Wir erachten den vom Kantonalen Schätzer nach Ermessen festgelegten Mehrwertanteil in Höhe von 33 % respektive CHF 1'898 als korrekt."