Gemäss dem Beilageblatt wurde im Bereich der bisherigen Böschung kein Abzug gewährt. Diese wurde komplett mit neuen Stützmauern und ebenen Flächen umgestaltet. In der Aufteilung wurde deren Investitionsanteil an der gesamten Rechnung mit 52% ausgewiesen. Dem Antrag, diesen Anteil auf 36% zu reduzieren, wird abgewiesen. Die Begründungen, dass die Rasenfläche vor den Fenstern bereits bestanden hätte und die Bepflanzungen ausschliesslich am selben Ort wie vorher ersetzt wurden, sind aufgrund der Unterlagen nicht nachvollziehbar und nicht belegt."