"Bepflanzung Die Bepflanzung erfolgte ausschliesslich am selben Ort wo sie vorher war unabhängig davon, ob entlang der Strasse eine Böschung oder eine Stützmauer bestand. Es ist deshalb willkürlich und unverhältnismässig einen Abzug von 33% zu machen. Als Unterhalt sind deshalb die vollen Kosten für die Bepflanzung und deren Erdarbeiten zu gewähren." 5.2.2. In der "Stellungnahme" vom 17. Juni 2021 nimmt der kantonale Schätzer dazu wie folgt Stellung: "" D._____ bbb (Aufteilung Beleg Nr. 6, Einsprache Beilage 3/4)