Auf der Nordseite des Gebäudes soll gemäss Bemerkung 6.1.3 bereits eine ebene Rasenfläche vorhanden gewesen sein. Deshalb seien die Einträge 'Ebene Fläche anstelle Böschung' in unserer Kostenaufteilung vom November 2018 falsch. Der Aufnahme AE6, welche von den Steuerpflichtigen eingereicht wurde, lässt sich in Kombination mit der Luftaufnahme in E._____ aus dem Jahr 2014 erkennen, dass in dem Bereich, in dem gemäss dem Rekursschreiben eine ebene Rasenfläche vorhanden gewesen sein soll, eine mit Sträuchern bewachsene Böschung vorhanden war.