"Aufgrund der Unterlagen ist es offensichtlich, dass ein Mehrwert entstanden ist. Davor gehen auch die Pflichtigen selbst aus. Indes bestreiten sie den von der KSTA GS festgesetzten Anteil von 52%. Sie sehen selbst lediglich 36% als wertvermehrend an. Allerdings sind die von ihnen angeführten Gründe nicht entscheidrelevant. Aufgrund des Umstandes, dass keine Fotos des ursprünglichen Zustandes vorhanden sind, besteht ein Untersuchungsnotstand, weshalb der Unterhaltsteil zwangsläufig geschätzt werden muss. Der Schätzungsfachmann der KSTA GS legte die detaillierte Rechnung zugrunde und nahm eine fachmännische Aufteilung vor.