Dies entspreche nicht dem Sinn von § 195 StG. Die anwesenden Kommissionsmitglieder hätten über die Einsprache nicht Bescheid gewusst, es sei auch nichts protokolliert worden. An der Einspracheverhandlung vom 12. Dezember 2023, an welcher die Rekurrenten ihre Anträge und Beweismittel vor der Gesamtsteuerkommission hätten vorbringen können, habe von Anfang an eine bedrückende Atmosphäre geherrscht. Die Rekurrenten bezweifeln, dass eine faire und nicht vorbelas- -5- tete Beurteilung möglich gewesen sei. Die Steuerkommission sei in der Verhandlung voreingenommen gewesen (vgl. Rekurs).