3.2. Vorweg ist der formelle Einwand zu prüfen, seit 2014 hätten die Rekurrenten festgestellt, dass die Einspracheverfahren nicht korrekt durchgeführt werden. Es seien die Einsprachen in den Steuerkommissionsitzungen nie besprochen, nie mit den Entscheidvorschlägen der Delegation der Steuerkommission verglichen und nie eigenständig beurteilt worden. Der Antrag der Delegation der Steuerkommission sei in den Kommissionssitzungen diskussionslos durch die Unterschrift des Kommissionspräsidenten verabschiedet worden. Defacto sei der Steuerkommissär alleiniger Entscheider über die Einsprachen. Dies entspreche nicht dem Sinn von § 195 StG.