Gewisse Gelder kamen aufgrund der Verrechnung mit einem Rückforderungsanspruch nicht zur Auszahlung. - Der Rekurrent hat im Jahr 2021 Sozialhilfe und eine individuelle Prämienverbilligung für die Krankenkasse bezogen, die in einem allfälligen Vermögensvergleich miteinzuberechnen sind. Auch ist zu untersuchen, welcher Teil der Prämienverbilligung im Rahmen der Sozialhilfe an die Gemeinde geflossen ist (und wie dieser in die Sozialhilfe eingeflossen ist), welche Beträge an die Krankenkasse überwiesen wurden und inwiefern sich die Prämienbelastung des Rekurrenten dadurch verändert hat. -