Als ungenügend erachtete Eingaben sind gegenüber dem Rekurrenten zu würdigen und konkret zu mahnen. Da dies eine materielle Auseinandersetzung mit der Sache erfordert, führt die Rückweisung zu keinem formalistischen Leerlauf. Die ausnahmsweise Heilung der festgestellten Mängel im Rekursverfahren fällt deshalb ausser Betracht. 7. Aufgrund der Rückweisung an die Vorinstanz ist der Vermögensvergleich nicht materiell zu prüfen. Sollte im erneuten Veranlagungsverfahren ein weiterer Vermögensvergleich erstellt werden, ist insbesondere Folgendes zu beachten: