6.5. Da die Vorinstanz nicht alle Untersuchungsmittel ausgeschöpft hat, war der Vermögensvergleich im Veranlagungsverfahren mit Fehlern behaftet (vgl. nachfolgend Erw. 7.). Die Vorinstanz hat sich deshalb im erneuten Veranlagungsverfahren mit den zusätzlichen Unterlagen, die teilweise vom Spezialverwaltungsgericht im Rekursverfahren bereits eingeholt wurden, eingehend zu befassen. Sollte die Vorinstanz weitere Unterlagen vom Rekurrenten benötigen, so sind diese bei ihm einzufordern. Als ungenügend erachtete Eingaben sind gegenüber dem Rekurrenten zu würdigen und konkret zu mahnen.