6.4. Vor diesem Hintergrund werden die Veranlagungsverfügung vom 17. August 2023 und der Einspracheentscheid vom 28. November 2023 aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Weiterführung des Veranlagungsverfahrens an die Steuerkommission Q._____ zurückgewiesen. - 12 -