6.3. Mit diesem Vorgehen hat das Gemeindesteueramt R._____ seine Untersuchungspflicht verletzt. Es hat nicht alle Untersuchungsmittel ausgeschöpft, bevor es zur Ermessensveranlagung geschritten ist. Die Vorinstanz hat weder zur E-Mail des Rekurrenten vom 14. Mai 2023 Stellung genommen, noch dargelegt, wieso die vorgebrachten Informationen nicht genügten und welche weiteren Unterlagen einzureichen seien. Auf das Angebot des Rekurrenten zur Einreichung weiterer Unterlagen wurde nicht eingegangen. Auch hat das Gemeindesteueramt R._____ keine eigenen Untersuchungshandlungen, z.B. beim Betreibungsamt, vorgenommen.