__ unterlassen und stattdessen eine weitere Aktenergänzung versandt, in der mit keinem Wort auf die aus seiner Sicht noch immer ausstehenden Dokumente der ersten Aktenergänzung eingegangen wurde. Gemäss der Formulierung im Schreiben vom 15. Mai 2023 wurde der Anschein erweckt, es fehle nur noch die Immatrikulationsbestätigung des Sohnes, damit die Veranlagung vorgenommen werden könne. Zudem hat sich die nachfolgende Mahnung lediglich auf die (ausstehende) Studienbescheinigung bezogen. Es wurden keine weiteren einzureichenden Dokumente in der Mahnung konkret benannt. Als die Studienbescheinigung kurz nach erfolgter Mahnung eingereicht wurde, äusserte sich das Gemeindesteueramt R.___