__ jedoch zeitnah ein. Danach erfolgte bis zur Veranlagung keine weitere Korrespondenz zwischen den Parteien. 6.2. Wenn eine steuerpflichtige Person auf eine Akteneinforderung reagiert hat, darf die Steuerbehörde die eingereichten Unterlagen nicht stillschweigend oder pauschal als ungenügend abtun (vgl. SGE vom 22. März 2018 [3-RV.2017.136], Erw. 4.3., mit weiteren Hinweisen). Das Gemeindesteueramt R._____ hätte nach der E-Mail des Rekurrenten vom - 11 -