6. 6.1. Der Rekurrent hat sich im Veranlagungsverfahren aufforderungsgemäss zum Vermögensvergleich geäussert. Die Steuerkommission Q._____ hat die Eingabe des Rekurrenten nach der ersten Aktenergänzung vom 18. April offenbar als ungenügend bewertet. Dass die Antwort des Rekurrenten das Einkommensmanko aus Sicht der Steuerkommission Q._____ nicht zu erklären vermochte, ergab sich jedoch erst aus der Abweichungsbegründung nach erfolgter Ermessensveranlagung. Für den Rekurrenten – der die Einreichung weiterer Unterlagen in seiner E-Mail vom 14. Mai 2023 angeboten hatte – war nicht erkennbar, wie das Gemeindesteueramt R._____ seine Antwort bewertet hatte.