4.2. 4.2.1. Mit der Einsprache focht der Rekurrent die Aufrechnung von CHF 20'000.00 an, hielt an seiner Deklaration fest und wiederholte die bereits im Veranlagungsverfahren vorgebrachten Argumente. 4.2.2. Im Einspracheentscheid führte die Steuerkommission Q._____ aus, der Rekurrent habe im Veranlagungsverfahren keine genügenden Angaben zur Bestreitung seiner Lebenshaltungskosten gemacht. Auch in der Einsprache seien keine neuen Einwände vorgebracht worden. Deshalb sei das aus dem Vermögensvergleich resultierende Einkommensmanko nach wie vor nicht geklärt. Folglich sei an der ermessensweisen Aufrechnung von CHF 20'000.00 festzuhalten. -8-