In der Abweichungsbegründung wurde ausgeführt, die verlangten Unterlagen seien trotz Mahnung nicht eingereicht worden. Im Veranlagungsverfahren sei allein der Mietvertrag eingereicht worden. Zum Mietzins seien noch die Kosten der Schlussabrechnung über die Nebenkosten hinzuzurechnen. Zu den weiteren Lebenshaltungskosten sowie zur genauen Höhe der Schuldentilgung habe der Rekurrent keine Angaben gemacht. Aus diesem Grunde bestehe eine unerklärbare Lücke in der Finanzierung der Lebenshaltungskosten, weshalb eine Einkommensaufrechnung von CHF 20'000.00 zu erfolgen habe.