In der Folge wurde die Einsprache erst am Folgetag physisch eingereicht. Dieser Umstand kann nicht dem Rekurrenten angelastet werden, der nach Treu und Glauben auf die telefonisch erteilte Auskunft vertrauen durfte. Vor diesem Hintergrund kann nicht beanstandet werden, dass die Steuerkommission Q._____ auf die Einsprache eingetreten ist und diese materiell beurteilt hat. 3. 3.1. Der Rekurrent war in der Steuerperiode 2021 sowohl unselbständig als auch selbständig erwerbstätig. Für die selbständigen Tätigkeiten "E._____" und "F._____" deklarierte er gesamthafte Einkünfte von CHF 658.00.