2.3.3. Selbst wenn der genaue Inhalt des zuvor erfolgten Telefongesprächs nicht bekannt ist, so ging es gemäss übereinstimmender Angaben der Parteien um den Fristablauf. Offenbar lautete die dabei vom Gemeindesteueramt R._____ erteilte mündliche Auskunft nicht dahingehend, dass eine physische Abgabe der Einsprache am gleichen Tag erforderlich sei. Dies ergibt sich aus der Sachverhaltsdarstellung des Rekurrenten in der E-Mail vom 21. November 2023, die angesichts des telefonisch und per E-Mail erfolgten Austausches zwischen den Parteien glaubhaft ist, und auch vom Gemeindesteueramt R._____ nicht bestritten wurde. In der Folge wurde die Einsprache erst am Folgetag physisch eingereicht.