Eine Fotokopie der Unterschrift sowie ein Fax genügen dem Erfordernis der Schriftlichkeit nicht. Auch mittels E-Mail unterbreitete Einsprachen gelten ausserhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung über die elektronische Übermittlung in Verfahren vor Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden vom 9. Mai 2012 (Übermittlungsverordnung, ÜmV), die eine anerkannte elektronische Signatur und einen qualifizierten elektronischen Zugang voraussetzt, nicht als eigenhändig unterschrieben (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 193 StG N 2).