2.1.3. Im Einspracheentscheid bezeichnet die Steuerkommission Q._____ die Einsprache als fristgerecht und beurteilt sie materiell. In der Vernehmlassung führt das Gemeindesteueramt R._____ aus, zwar sei die formell korrekte Einsprache einen Tag zu spät am Schalter abgegeben worden. Jedoch habe – wie der Rekurrent vorgebracht habe – am 18. September 2023 tatsächlich ein Telefonat zwischen dem Rekurrenten und dem Gemeindesteueramt R._____ stattgefunden. Obwohl sich der genaue Inhalt dieses Gesprächs im Nachhinein nicht feststellen lasse, sei sicherlich der Fristablauf besprochen worden.