Mit E-Mail vom 21. November 2023 bringt der Rekurrent vor, er habe am 18. September 2023 mit B._____ telefoniert und sie habe ihm zugesichert, dass eine Einsprache per E-Mail genüge. Dennoch habe er die Einsprache im Original am Folgetag persönlich überbracht, nachdem ihm B._____ bestätigt habe, dass die Frist am 19. September 2023 ablaufe.