1. Mit Verfügung vom 17. August 2023 wurde A._____ von der Steuerkommission Q._____ für die Kantons- und Gemeindesteuern 2021 zu einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von CHF 41'900.00 und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 0.00 veranlagt. Dabei wurden den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit ermessensweise CHF 20'000.00 hinzugerechnet. 2. Gegen die Verfügung vom 17. August 2023 erhob A._____ mit Schreiben vom 17. September 2023 Einsprache. Er stellte den Antrag, es sei auf die ermessensweise Aufrechnung von CHF 20'000.00 zu verzichten. 3. Mit Entscheid vom 28. November 2023 wies die Steuerkommission Q._____ die Einsprache ab.