Davor war den Rekurrenten eine Vermögensvergleichsrechnung allein für die – hier nicht massgebende – Steuerperiode 2021 anlässlich einer persönlichen Vorsprache am 10. März 2022 ausgehändigt und erklärt worden. Das Instrument des Vermögensvergleichs dürfte den Rekurrenten damit zwar bekannt gewesen sein. Das ändert aber nichts daran, dass sie nach erstmaliger Vorlage einer neuen, eine andere Steuerperiode betreffenden Vermögensvergleichsrechnung nach innert Frist fehlender Stellungnahme zunächst hätten gemahnt werden müssen, bevor eine Ermessensveranlagung hätte erfolgen dürfen.